Es gibt einen Versorgungsbereich für „Hausärzte“ (Fachärzte für Allgemeinmedizin / hausärztliche Internisten) sowie einen gebietsärztlichen Versorgungsbereich für alle anderen Fachärzte (z.B. Gefäßchirurgen, Dermatologen usw.). Bestimmte ärztliche Leistungen dürfen nur von Ärzten im jeweiligen Versorgungsbereich abgerechnet werden.
Phlebologische Leistungen, wie zum Beispiel die farbkodierte Ultraschalluntersuchung der Venen kann nur von Fachärzten, nicht aber von Hausärzten abgerechnet werden. Die Abrechnung ist selbst dann für einen Hausarzt nicht möglich, wenn er die Zusatzbezeichnung „Phlebologie“ erworben hat. Aus diesem Grund kann ein primär tätiger Hausarzt Leistungen aus dem phlebologischen Bereich nur über die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bei Selbstzahlern oder Privatversicherten abrechnen. Für gesetzlich Versicherte ergibt sich damit z.B. für die Erstuntersuchung zur Abklärung von Venenleiden eine Zuzahlung.